Satzung ›Aid A – Aid for Artists in Exile e.V.‹

§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen
Aid A – Aid for Artists in Exile e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Hamburg.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Vereinszweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge und Vertriebene sowie die Förderung von Kunst und Kultur.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die berufliche Förderung und Unterstützung von politisch verfolgten Künstlern und Publizisten, indem diesen Geldmittel für die Ausübung ihrer künstlerischen Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, durch Veranstaltungen, Publikationen o. ä. die auf die Situation politisch verfolgter Künstler und Publizisten aufmerksam machen, sowie durch ähnliche Unterstützung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist, unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
§ 7 Ausschluss
1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt.
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
4) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Rundschreiben.
Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt, es sei denn, die die Mitgliederversammlung bestimmt einstimmig einen anderen Modus.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins.
7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu beschließen.
8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehört und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Rechnungsprüfer hat Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
b) Beteiligung an Gesellschaften
c) Aufnahme von Darlehen
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Mitgliedsbeiträge
10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 13 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2 Vorstandsmitglieder verbleiben.
3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1 Monat nach Eingang wirksam.
6) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
4) Die Mitglieder des Vorstandes haben Gesamtvertretungsbefugnis.
5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
§ 15 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 16 Disziplinarstrafen
Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
1) Verwarnung bzw. Verweis,
4) Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.
§ 17 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied durch Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
a) an – Reporter ohne Grenzen e.V. – der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.